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Schweizer Bürgerrecht
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****** Schweizer Bürger - eine komplizierte Sache ! ******

Ein Schweizerpass trägt die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft". Ausgestellt wurde er von einer Kantonalen Behörde (meist einem Polizeidepartement) aufgrund von Angaben und Papieren, die von einer Gemeinde, der Heimatgemeinde, erstellt wurden.

Diese drei politischen Instanzen spielen in der Schweiz im öffentlichen Leben eine wichtige Rolle.

Jeder Schweizer ist dreifach erfasst: Er besitzt das Schweizer Bürgerrecht, das Bürgerrecht eines Kantons und das Bürgerrecht einer Gemeinde.

Diese "Heimatgemeinde", der "Bürgerort" oder "Heimatort" ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Viele Schweizer haben ihre Heimatgemeinde ihr Leben lang nicht gesehen. Das ist für Nicht-Schweizer fast unverständlich!

Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngmeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen "Heimatschein".

Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen Bürger zustimmen und der Neubürger muss meist einen ansehnlichen Betrag bezahlen, um hier heimatberechtigt zu werden.

Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von den Wohnort-Gemeinden übernommen. In den Jahrhunderten der Auswanderung aus der Schweiz haben viele Gemeinden sich ihrer Armen entledigt, indem sie ihnen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt haben!

Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den "normalen" Gemeinden mit ihren "Heimatberechtigten" oft auch noch sogenannte "Burgergemeinden", "Ortsgemeinden" oder "Ortsbürger". Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Burgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren "Burgern" zukommen lassen.

Weil die Familienregister in der jeweiligen Heimatgemeinde nachgeführt wurden und für die meisten Schweizer kein Grund bestand, sich am neuen Wohnort "einzukaufen", da sie ja sozial schon abgesichert waren, lassen sich viele Familennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.

Auskunft darüber gibt ein 2086 Seiten starkes "Familiennamenbuch der Schweiz / Repertoire des noms de famille suisses / Repertorio dei nomi di famiglia svizzeri / Cudesch dals nums da famiglia de la svizra / Register of swiss surnames". Schulthess Zürich 3. Aufl. 1989.

Bürgerrechtsgesetz: Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts 


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