Familienforschung Schweiz
Généalogie Suisse
Genealogia Svizzera
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Mitteilungsblatt / Bulletin / Bolletino 61 : Oktober/octobre/ottobre 1999

Beeinträchtigung der Familienforschung durch Datenschutz und Zivilstandsverordnung
Buchbesprechung "Richard Warren Davis : Emigrants, Refugees and Prisoners"


Inhaltsverzeichnis / Sommaire / Sommario

 1  Editorial / Éditorial / Editoriale
 3  Vorgesehene Erscheinungsdaten der Mitteilungsblätter SGFF
 4  Impressum
 5  Inhaltsverzeichnis / Sommaire / Sommario
 6  Herbsttagung in Solothurn am 20.11.1999
11  Assemblé d'automne 20.11.1999
14  Kartenausschnitt / Carte / Carta
15  Dies und das aus dem Mitgliederkreis / Echos de la vie des membres
    einschl. Ehrung von Dr. Ernst Alther (St.Gallen): Interview mit dem Preisträger
23  Jahresbeitrag 1999 (sfr 50)
24  Beeinträchtigung der Familienforschung durch Datenschutz und Zivilstandsverordnung
30  Der Stamm der Wüst von Montalingen SG
44  Bibliothekseingänge
45  Buchbesprechung "Richard Warren Davis : Emigrants, Refugees and Prisoners"
    mit ausführlichem Namensindex
53  weitere Buchbesprechungen
56  Aufruf zur Mitarbeit : Erfassung neuer genealogischer Literatur der Schweiz
58  Literaturrecherchen auf dem Internet

BEINTRÄCHTIGUNG DER FAMILIENFORSCHUNG DURCH DATENSCHUTZ UND ZIVILSTANDSVERORDNUNG
Von Heinz Ochsner

Inhaltsübersicht
1. Einleitung
2. Politische Gegebenheiten
3. Spezifisch schweizerische Möglichkeiten
4. Neue gesetzliche und organisatorische Regelungen des Zivilstandswesen
5. Versuch der Einflussnahme der SGFF auf die Behörden
6. Zusammenfassung

1. Einleitung

Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Genealogischer Verbände (DAGV) hat mich gebeten für Ihre Zeitschrift einen kurzen Beitrag über die Möglichkeiten der Familienforschung in der Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung der heutigen Datenschutzgesetze, zu schreiben. Da dieser Beitrag ein guter Einstieg an der Herbstversammlung für die Diskussion mit Herrn Jäger vom Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen sein kann, habe ich mich entschlossen diesen Beitrag teilweise auch in unserem Mitteilungsblatt wiederzugeben. Auf den Abschnitt über Unterstützungsmöglichkeiten der Familienforschung durch SGFF, regionale Gesellschaften sowie Volkshochschulen habe ich verzichtet, da unseren Mitgliedern diese Möglichkeiten bekannt sein dürften.

2. Politische Gegebenheiten

Die Schweiz ist ein Bundesstaat, bestehend aus 26 souveränen Kantonen, von denen jeder ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung besitzt. Der föderative Charakter der Schweiz äussert sich unter anderem auch darin, dass jeder Kanton neben der schweizerischen Bundesverfassung eine eigene Kantonsverfassung und eine eigene Gesetzgebung kennt. Dies bedeutet, dass der Bund wohl Gesetze und Verordnungen erlässt, die Kantone aber für deren Vollzug verantwortlich sind. Daraus folgt, dass das Zivilstandswesen in der Schweiz zwar durch den Bund geregelt, aber von den Kantonen angewandt und ausgelegt wird. Es ist deshalb möglich, dass je nach Kanton unterschiedliche Voraussetzungen für die Forschungstätigkeit und die Bewilligungspraxis für genealogische Nachforschungen bestehen. Diese Problematik kommt vor allem in den unterschiedlichen Kosten und Gültigkeitsdauern von kantonalen Bewilligungen zum Ausdruck.

Das Zivilstandswesen ist in der Schweiz dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern unterstellt.

3. Spezifisch schweizerische Möglichkeiten

In der Schweiz kennt man den Begriff Heimat- oder Bürgerort. Bürger der Schweiz zu sein bedeutet zuerst Bürger einer schweizerischen Gemeinde zu sein, wobei sich das Bürgerrecht in der männlichen Linie vererbt und die Frau bei einer Verheiratung automatisch das Bürgerrecht des Mannes erhält. Seit einigen Jahren kann die Frau ihren alten Bürgerort aber auch beibehalten. Neben kleinen Privilegien, die der Bürger an seinem Bürgerort als Wohnort heute noch geniesst, ist der Heimatort für den Familienforscher der Ausgangspunkt für seine Forschungen, da dort alle relevanten Daten des Zivilstandswesen, wie Geburt, Heirat und Tod jedes Bürgers seit Bestehen des schweizerischen Zivilstandswesen, also seit 1876, registriert sind. In vielen dieser Heimatorte gibt es jedoch Familienregister oder Burgerrodel, (Bezeichnung z. Bsp. im Kanton Bern) die wesentlich weiter zurückreichen, das heisst bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die bisher geltende Zivilstandsverordnung erlaubte jedem Bürger gegen eine Gebühr Registerauszüge seiner Vorfahren bis 1876 zu erhalten und damit schon einige Generationen zurückzuverfolgen. Für die Zeit vor 1876 sind unter anderem die Pfarrbücher das primäre Hilfsmittel für eine weitere Forschung. Neben den Pfarrbüchern sind regional unterschiedliche, andere alte Quellen sehr wertvoll, so zum Beispiel im Kanton Zürich die bereits 1634 beginnenden Bevölkerungsverzeichnisse der Zürcher Synode oder in einigen Kantonen der Nordwestschweiz die sogenannten Teilbücher1). Über solche spezifische Hilfsmittel orientieren recht ausführlich die Arbeitshilfen für Familienforscher in der Schweiz Nr. 1: Archivalische Quellen für den Familienforscher in der Schweiz, Nr. 4: Familiengeschichtliche Forschungen im Kanton Zürich und Nr. 5: Grundlagen der Familienforschung in der Schweiz.2)

Eine direkte Einsichtnahme in die weniger als 120 Jahre alten Register gibt es aber nach der neuen Zivilstandsverordnung grundsätzlich nicht mehr.

4. Neue gesetzliche und organisatorische Regelungen des Zivilstandswesen

Seit dem 1. Januar 1998 gelten im Bereich des Datenschutzes im Zivilstandswesen neue, restriktivere Vorschriften. Der schweizerische Bundesrat hat am 13.08.1997 eine entsprechende Änderung der Zivilstandsverordnung (ZStV) beschlossen. Für die wissenschaftliche Forschung ist zwar eine Sonderregelung eingeführt worden (Art.29a, Abs.2), wonach die kantonale Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener Forschung schriftlich bewilligen kann, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich, oder offensichtlich nicht zumutbar ist! Art. 29a, Abs. 2, ZStV umschreibt die Bedingungen, unter welchen Personendaten bekanntgegeben werden können aber nicht näher, sondern überlässt den Entscheid darüber dem Ermessen der kantonalen Aufsichtsbehörde. Für die breite Öffentlichkeit der an Genealogie Interessierten bleiben aber die neuen Quellen verschlossen.

Ohne Forschungsbewilligung ist heute ein Einstieg in die Familienverhältnisse der Gegenwart zurück bis 1876 leider fast nicht mehr möglich, da der Zivilstandsbeamte nur noch über die persönlichen Daten des Fragestellers Auskunft geben darf. Auskünfte über die nächsten noch lebenden Angehörigen sind nicht mehr gestattet.

Weitere Erschwerungen der Einsicht in die Zivilstandsregister bringen Neuerungen, die in den Jahren 2000 und 2001 eingeführt werden sollen. Einerseits ist dies die Zusammenlegung kleinerer Zivilstandsämter mit meist nebenamtlichen Zivilstandsbeamten in wenige, wesentlich grössere, professionell geführte Zivilstandskreise. Andrerseits wird eine weitere Erschwerung der Einsicht durch eine gesamtschweizerische Führung der Zivilstandsregister mittels EDV erfolgen. Eine geplante zentrale Datenbank (Info-Star) wird eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches nach sich ziehen und Forscher nochmals vor neue Hürden stellen.

Trotz der bestehenden, restriktiven Zivilstandsgesetze war es in einigen kleineren, ländlichen Zivilstandsämtern bisher immer noch möglich Einsicht in die Register zu erhalten, besonders dann, wenn der Gesuchsteller dem Beamten gut bekannt war. Dies wird mit den neuen ab dem Jahr 2000 in Kraft tretenden Regelungen weiter erschwert.

5. Einflussnahme der Familienforscher auf die gesetzgebenden Behörden

Das Bundesamt für Justiz hat im Frühjahr 1997 den Revisionsentwurf der neuen Zivilstandsverordnung der Schweizerischen Gesellschaft für Familienforschung (SGFF) zur Vernehmlassung zugestellt. Leider hat der damalige Vorstand der SGFF die Gelegenheit zu einer Stellungnahme nur ungenügend wahrgenommen.

Wir versuchen nun in Kontakt mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) vor allem drei kritische Punkte zu unseren Gunsten zu verbessern:

6. Zusammenfassung

Anmerkungen
1) Jahrbuch 1982 der Schweizerischen Gesellschaft für Familienforschung, Seiten 3 - 74. Martin Keller, Nordwestschweizerische Erburkunden und artähnliche Unterlagen.
1), 2) erhältlich bei der Schriften- und Materialverkaufsstelle der SGFF.


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Inhalt © beim Autor bzw. der Bulletin-Redaktion / Letzte Überarbeitung 06 Juni 2005.
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